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   BVerwG, 13.10.1995 - 7 B 265.95   

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https://dejure.org/1995,6332
BVerwG, 13.10.1995 - 7 B 265.95 (https://dejure.org/1995,6332)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1995 - 7 B 265.95 (https://dejure.org/1995,6332)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1995 - 7 B 265.95 (https://dejure.org/1995,6332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rückübertragung eines bebauten Grundstücks - Enteignung eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 33.93

    Zuordnung von nach dem Recht der DDR rechtswirksam erworbenen Vermögens einer

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1995 - 7 B 265.95
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 33.93 -, NJ 1994, 593), dient der Restitutionsausschlußtatbestand dem Zweck, die öffentliche Restitution durch den Anwendungsvorrang des Funktionsprinzips zu beschränken.
  • BVerwG, 04.10.2000 - 3 B 153.00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine unmittelbare Bundesaufgabe bei

    Dabei setzt die vorgenannte Vorschrift freilich nicht voraus, dass der jeweilige Verwaltungsträger den Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter genutzt hat, noch verlangt sie eine seit dem 1. Oktober 1989 fortbestehende Identität des Verwaltungsträgers; es genügt vielmehr, dass der Vermögensgegenstand sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 25. Dezember 1993 Verwaltungsaufgaben beispielsweise des Bundes gedient hat (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6 m.w.N., Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13).

    Dem kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden, das Bundesverwaltungsgericht habe es im vorerwähnten Beschluss vom 13. Oktober 1995 (a.a.O., S. 11) als Zweck des Restitutionsausschlusstatbestandes beurteilt, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften dadurch weiterhin die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2000 - 6 K 858/95

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Vermögenszuordnungsantrages ; Beurteilung der

    Dabei bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung, ob dieser Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn eine Nutzung für eine öffentliche Aufgabe zum 25. Dezember 1993 vorgelegen hat, oder ob und ggf. inwieweit er weiter voraussetzt, dass außerdem eine Nutzung zu den Stichtagen 01. Oktober 1989 und/oder 03. Oktober 1990 vorlag (zu den unterschiedlichen Auffassungen im Einzelnen Dick, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band II, § 11 VZOG Rdn. 78 ff.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1995 - 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 6 einerseits, nach dem es für die Tatbestandserfüllung "genüge", dass der Vermögensgegenstand sowohl am 01. Oktober 1989 als auch am 25. Dezember 1993 Verwaltungsaufgaben - im betreffenden Falle: des Bundes - gedient habe, und Beschluss vom 11.11.1998 - 3 B 140.98 - ZOV 1999, 153 f. andererseits, dem zufolge allein die Nutzung zum Stichtag 25. Dezember 1993 maßgeblich sein dürfte).

    § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG knüpft den Restitutionsausschluss allein an eine - hier, wie dargelegt, vorliegende - stichtagsbezogene Verwaltungsnutzung (s. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 43.03

    Buchgrundstück; Realteilung; Teilfläche; Mischnutzung; überwiegende Nutzung;

    Es ist bereits geklärt, dass ein Restitutionsausschluss nach dieser Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 und am 3. Oktober 1990 Aufgaben desselben Verwaltungsträgers diente (hier Wahrnehmung von Bundesaufgaben zum einen in unmittelbarer, zum anderen in mittelbarer Bundesverwaltung), wenn es sich jedenfalls an beiden Stichtagen um Verwaltungsaufgaben des Bundes handelte (Beschluss vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6).
  • VG Berlin, 28.08.1998 - 3 A 35.93

    Anspruch auf Zuordnung eines Grundstückes aus Treuhandvermögen; Leugnung der

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  • OLG Naumburg, 23.03.2004 - 11 U 34/03

    Restitutionsanspruch bei unredlichem Erwerb der Rechtsposition als

    Begünstigte ist allein die Körperschaft, die am Stichtag einen restitutionsbelasteten Vermögensgegenstand für eine ihr obliegende Aufgabe gebraucht hat (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1995, 7 B 265/95 - zitiert in juris; Urteil vom 21. Mai 1997, 3 C 31/96 = VIZ 1997, 593-594; Beschluss vom 9. März 1999, 3 B 2/99 = VIZ 2000, 326-328; Beschluss vom 4. Oktober 2000, 3 B 153/00 - zitiert in juris).
  • BVerwG, 21.05.1997 - 3 C 31.96

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Restitutionsausschluß bei Nutzung

    Bei - wie hier - feststehender Nutzung des umstrittenen Vermögensgegenstandes für eine öffentliche Aufgabe bewirkt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG einen absoluten Restitutionsausschluß zugunsten aller in Betracht kommenden Aufgabenträger (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 6).
  • BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 418.95

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschlußtatbestand der stichtagsbezogenen

    Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Senats auch, ob ein Träger öffentlicher Aufgaben den Vermögensgegenstand am Stichtag als Eigentümer, als Verfügungsberechtigter oder aufgrund eines Mietverhältnisses genutzt hat (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 -).
  • BVerwG, 11.11.1998 - 3 B 140.98

    Offene Vermögensfragen - Voraussetzungen des Restitutionsausschlußgrundes nach §

    Der seinerzeit für das Vermögenszuordnungsrecht zuständige 7. Senat hat es als Ziel dieser Bestimmung herausgestellt, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften "weiterhin" die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 Nr. 6).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 3 B 273.97

    Ausschluss eines Restitutionsanspruch einer Gebietskörperschaft bei unzulässiger

    Durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - ist bereits entschieden, daß die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG keine seit dem 1. Oktober 1989 fortbestehende Identität des Verwaltungsträgers erfordert, der auf den Bund übergegangenes Vermögen für Verwaltungsaufgaben des Bundes genutzt hat.
  • VG Leipzig, 15.08.1996 - 3 K 97/95
    Ob ein Träger öffentlicher Aufgaben den Vermögensgegenstand am Stichtag als Eigentümer, als Verfügungsberechtigter oder aufgrund eines Mietverhältnisses genutzt hat, ist angesichts dieses durch den Wortlaut gedeckten und durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes belegten Regelungszwecks unerheblich (vgl. erstmals BVerwG, Beschl. v. 13.10.1995 - 7 B 265.95 -).
  • VG Leipzig, 14.03.1996 - 3 K 1589/94
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